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Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat die zuständige Saatstelle
von jeder Freigabe unverzüglich zu benachrichtigen. Die Saatstelle
kann die Preise für das Saatgut im Einvernehmen mit der vom
Reichskanzler bestimmten Stelle vorschreiben. Sie ist an die vom
Reichskanzler vorgeschriebenen Grenzen gebunden. Der Reichskanzler
kann weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut erlassen.
Futtermittel der im Abs. 1 genannten Art, die als Saatgut in Anspruch
genommen, aber zu Saatzwecken nicht verwendet worden sind, sind nach
Beendigung der Saatzeit bei der vom Reichskanzler bestimmten Stelle
anzumelden und von dieser nach 9 6ff. zu übernehmen. Dies gilt
nicht für Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. Die Vor-
schriften in diesem Absatz gelten nicht für anerkanntes Saatgut.
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen
über die Anerkennung.
Etwa bestehende noch unerfüllte Lieferungsverträge begründen eine Aus-
nahme von dieser Vorschrift nicht.
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Wer bei Beginn eines Kalendervierteljahrs Futtermittel in Gewahrsam
hat, hat die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und
Eigentümern unter Nennung der letzteren der Bezugsvereinigung anzuzeigen.
Wer Futtermittel im Betriebe seines Gewerbes herstellt, hat anzuzeigen, welche
Mengen er in dem laufenden Vierteljahre voraussichtlich herstellen wird. Die
Anzeigen sind jeweils bis zum fünften Tage jedes Kalendervierteljahrs zu erstatten.
Die Anzeigepflicht gilt nicht für die Fälle des § 2 Abs. 2 sowie für
Mengen, deren der Anzeigepflichtige zur Aussaat oder zum sonstigen Verbrauch
in seinem landwirtschaftlichen Betrieb oder in dem dazugehörigen gewerblichen Neben-
betriebe bedarf.
Die Bezugsvereinigung kann von den Fabriken jederzeit auch die Anzeige
der vorhandenen Rohmaterialien verlangen.
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Die Eigentümer von Futtermitteln haben sie der Bezugsvercinigung auf
Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen. Auf Ver-
langen der Bezugsvereinigung haben sie ihr Proben gegen Erstattung der
llbersendungskosten einzusenden.
Dies gilt nicht für die im § 2 Abs. 2 genannten Mengen sowie für Mengen,
die zum Verbrauch im eigenen landwirschaftlichen Betrieb oder in dem dazu-
gehörigen gewerblichen Nebenbetrieb erforderlich sind. Bei anderen gewerblichen
Betrieben gilt Abs. 1 nicht für die Mengen, welche zur Verfütterung an die im
cigenen Betriebe gebrauchten Spanntiere erforderlich sind; die näheren Bestimmungen
hierüber erläßt die Reichsfuttermittelstelle.
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