Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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vier Wochen nach einer an ihn ergangenen Aufforderung sich wegen Ubernahme 
ihrer Erzeugung entscheidet. Nach Ablauf der Frist erlischt die Pflicht, ihre 
Erzeugung dem Kriegsausschusse zu überlassen oder dessen Genehmigung des Ver— 
kaufs an Dritte nachzusuchen. 
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in 
welchem die Übernahmeerklärung dem Erzeuger zugeht. 
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Soweit Cumaronharz der Uberlassungspflicht nach § 3 unterliegt, haben 
die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung desselben zu sorgen. 
Sie dürfen über ihre Vorräte erst nach Ablauf der im 9 3 genannten Frist ver- 
fügen. Sic haben dem Kriegsausschuß auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben 
gegen Erstattung der Portokosten einzusenden und die Besichtigung ihrer Erzeugnisse 
zu gestatten. 
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Der Kriegsausschuß hat dem zur Uberlassung Verpflichteten für die abge- 
nommenen Mengen einen angemessenen Preis zu zahlen. 
Ist der Erzeuger mit dem angebotenen Preise nicht einverstanden, so wird 
der Preis von einem vom Reichskanzler zu bestellenden ständigen Ausschuß nach 
näherer Anweisung des Reichskanzlers endgültig festgestellt. Dieser Ausschuß 
bestimmt auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
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Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des 
Ubernahmepreises zu liefern. Der Kriegsausschuß hat vorläufig den von ihm 
für angemessen erachteten Preis zu zahlen. Das Recht des Verpflichteten, eine 
Preisfestsetzung durch den ständigen Ausschuß zu verlangen, erlischt, wenn er nicht 
unverzüglich nach Mitteilung des Preisangebots seitens des Kriegsausschusses 
davon Gebrauch macht. 
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Der vom Reichskanzler zu bestellende ständige Ausschuß (& 5 Abs. 2) ent- 
scheidet endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus 
der Aufforderung zur käuflichen Uberlassung sowie aus der Uberlassung ergeben. 
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Ubersteigt in einem Monat die Erzeugung von einer bestimmten Sorte 
Cumaronharz den Bedarf, so hat auf Antrag des Kriegsausschusses nach näherer 
Bestimmung des Reichskanzlers die von diesem gemäß 9 2 zu benennende Stelle 
eine entsprechende Beschränkung der Erzeugung vorzunehmen. Auf Mengen, dic 
über das zugelassene Maß hinaus erzeugt werden, finden die Vorschriften im & 3 
Satz 2, 3 keine Anwendung.
	        
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