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(Nr. 5496) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 5. Oktober 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
§ 8 der Bekanntmachung über Druckpapier vom 20. Juni 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 534) erhält folgenden Zusatz:
Die Lieferung von Freiexemplaren an öffentliche Büchereien ist
gestattet.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Freiherr von Stein
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.