Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Preisausschuß kann für besondere Fälle Zuschläge und Abzüge fest- 
setzen, selbst unter Uber= oder Unterschreitung obiger Preisgrenzen. 
Der Preisausschuß besteht aus der gleichen Anzahl von Vertretern der 
Pflanzer einerseits und Vertretern des Tabakhandels und der Tabakindustrie 
anderseits unter Vorsitz eines Kommissars des Reichskanzlers. 
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Die Gesellschaften können nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zur 
Deckung ihrer Unkosten Gebühren erheben. 
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Wer Tabak in Gewahrsam oder angepflanzt hat, ist verpflichtet, nach 
näherer Bestimmung des Reichskanzlers den Gesellschaften Auskunft zu erteilen. 
Wird die Auskunft nicht erteilt, so kann die Gesellschaft die erforderlichen Er- 
mittlungen auf Kosten des Auskunftspflichtigen vornehmen lassen. 
Die Mitglieder der Gesellschaften und ihrer Organc sowie die Angestellten 
und Beauftragten der Gesellschaften haben über die Einrichtungen und Geschäfts- 
verhältnisse der Auskunftspflichtigen, die zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegen- 
heit zu bewahren. 
*9 
Wer beschlagnahmten Tabak in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, den Tabak 
aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. 
Nimmt der Verwahrer eine zur Erfüllung der ihm nach Abs. 1 obliegenden 
Verpflichtungen erforderliche Handlung binnen der ihm von der Tabakhandels- 
gesellschaft gesetzten Frist nicht vor, so kann diese die Arbeiten auf seine Kosten 
vornehmen lassen. Der Verwahrer hat die Vornahme auf seinem Grund und 
Boden, in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs zu gestatten. 
Uber Streitigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Vorschriften ergeben, 
entscheidet das für den Aufbewahrungsort zuständige Schiedsgericht unter Aus- 
schluß des Rechtswegs endgültig. 
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Die zuständige Behörde kann Betriebe und Geschäfte schließen lassen, deren 
Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese 
Verordnung oder die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, 
unzuverlässig erweisen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde hat keine auf- 
schiebende Wirkung. 
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als 
höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist. 
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