Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1153 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. S. 1153. 
  
(Nr. 5504) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 9. Oktober 1916. 
Auf Grund des 9 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des 9 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 5. Oktober 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1133), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts 
für Elsaß-Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
geändert. 
1. Im 9 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende 
Fassung: * 
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Sahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Jahlungstag des Wechsels in der Jeit vom 30. Juli 
1914 bis einschließlich 29. Januar 1917 eingetreten ist, 
am 31. Januar 1917); 
b) wenn der Jahlungstag des Wechsels nach dem 29. Januar 1917 
eintritt, 
am zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- 
rechts nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der 
Auftraggeber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem 
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Jahlungstage 
des Wechsels nochmals zur Jahlung vorgezeigt und, wenn auch diese 
Reichs-Gesetzbl. 1916 257 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1916.
	        
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