Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1155 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
W 229 
Inhalt: Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl. S. 1155. — Bekannt- 
machung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 1150. 
  
  
  
(Nr. 5505) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl. Vom 
12. Oktober 1916. 
Ar Grund des 9 12 Satz 2 der Verordnung über künstliche Düngemittel 
vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) und des § 1 der Bekanntmachung 
über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt: 
Artikel 1 
Abschnitt E der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom 
11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste wird folgendermaßen 
abgeändert: 
E. Knochenmebl 
(aus entfetteten Knochen hergestellt, s. § 8) 
1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommel- 
mehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaver- 
düngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung: 
Mreise für 1 k% 
Gesamtstickstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 210 Pf., 
Gesamtphosphorsärer 40 „ 
sofern Kali zugemischt wird 
Kali K2 O) “..o-.. 35 -n 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 258 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Oktober 1916.
	        
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