— 1155 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
W 229
Inhalt: Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl. S. 1155. — Bekannt-
machung über die äußere Kennzeichnung von Waren. S. 1150.
(Nr. 5505) Bekanntmachung über die Abänderung der Preise für Knochenmehl. Vom
12. Oktober 1916.
Ar Grund des 9 12 Satz 2 der Verordnung über künstliche Düngemittel
vom 11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) und des § 1 der Bekanntmachung
über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 402) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Abschnitt E der der Bekanntmachung über künstliche Düngemittel vom
11. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 13) beigefügten Liste wird folgendermaßen
abgeändert:
E. Knochenmebl
(aus entfetteten Knochen hergestellt, s. § 8)
1. Unentleimtes, gedämpftes sowie entleimtes, ferner Stampfmehl, Trommel-
mehl, Fleischdüngemehl, Fischdüngemehl, Fleischknochenmehl, Kadaver-
düngemehl und ähnliches, in handelsüblicher feiner Mahlung:
Mreise für 1 k%
Gesamtstickstoff . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 210 Pf.,
Gesamtphosphorsärer 40 „
sofern Kali zugemischt wird
Kali K2 O) “..o-.. 35 -n
Reichs-Gesetzbl. 1916. 258
Ausgegeben zu Berlin den 13. Oktober 1916.