Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1163 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
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Inhalt: Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. S. 1144. 
  
(Nr. 5509) Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. 
Vom 13. Oktober 1916. · 
Auf GrundbessZdeerrordnungdcsBundcsratsüberdieEinfuhrvon 
kondensierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 302) wird folgendes bestimmt: 
Artikel I 
Die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver über die 
Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten. 
Ausgenommen davon ist die Durchfuhr von kondensierter Milch und von 
Milchpulver, die in der Schweiz hergestellt worden sind. Die Julassung von 
weiteren Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten. 
Artikel II 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 13. Oktober 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichodruckerei. 
Licichs-Geseybl. 1916. 260 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Oktober 1916.
	        
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