— 1163 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Inhalt: Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. S. 1144.
(Nr. 5509) Bekanntmachung über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver.
Vom 13. Oktober 1916. ·
Auf GrundbessZdeerrordnungdcsBundcsratsüberdieEinfuhrvon
kondensierter Milch und von Milchpulver vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 302) wird folgendes bestimmt:
Artikel I
Die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver über die
Grenzen des Deutschen Reichs ist verboten.
Ausgenommen davon ist die Durchfuhr von kondensierter Milch und von
Milchpulver, die in der Schweiz hergestellt worden sind. Die Julassung von
weiteren Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Artikel II
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichodruckerei.
Licichs-Geseybl. 1916. 260
Ausgegeben zu Berlin den 14. Oktober 1916.