— 1165 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 232
Inhalt: Bekanntmachung über Kartoffeln. S 1165. — Bekanntmachung üdber die Einrichtung von
Quittungskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. S. 1167.
(Nr. 5510) Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 14. Oktober 1916.
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherstellung
der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird ver-
ordnet:
§ 1
Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln (§ 2
der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs-
Gesetzbl. S. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß bis zum 15. August
1917 nicht mehr als 1½ Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Bevölke-
rung durchschnittlich verwendet werden dürfen. Dabei ist vorzuschreiben, daß
der Kartoffelerzeuger auf den Tag und Kopf bis 1 ½ Pfund Kartoffeln seiner
Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf,
während im übrigen der Tageskopfsatz auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln mit der
Maßgabe festzusetzen ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 1 Pfund
Kartoffeln erhält.
§ 2
Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffel-
trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden.
Kartoffeln, die als Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln nicht verwend-
bar sind, dürfen an Schweine und an Federvieh und, soweit die Verfütterung
an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere ver-
füttert werden.
§ 3
Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel-
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen
oder mit anderen Gegenständen zu vermengen.
Reichs- Gesetzbl. 1916. 261
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1916.