Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1165 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 232 
Inhalt: Bekanntmachung über Kartoffeln. S 1165. — Bekanntmachung üdber die Einrichtung von 
Quittungskarten für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung. S. 1167. 
  
  
(Nr. 5510) Bekanntmachung über Kartoffeln. Vom 14. Oktober 1916. 
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherstellung 
der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird ver- 
ordnet: 
§ 1 
Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln (§ 2 
der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs- 
Gesetzbl. S. 590) hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, daß bis zum 15. August 
1917 nicht mehr als 1½ Pfund Kartoffeln für den Tag und Kopf der Bevölke- 
rung durchschnittlich verwendet werden dürfen. Dabei ist vorzuschreiben, daß 
der Kartoffelerzeuger auf den Tag und Kopf bis 1 ½ Pfund Kartoffeln seiner 
Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf, 
während im übrigen der Tageskopfsatz auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln mit der 
Maßgabe festzusetzen ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 1 Pfund 
Kartoffeln erhält. 
§ 2 
Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffel- 
trocknerei dürfen, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfüttert werden. 
Kartoffeln, die als Speisekartoffeln oder als Fabrikkartoffeln nicht verwend- 
bar sind, dürfen an Schweine und an Federvieh und, soweit die Verfütterung 
an Schweine und an Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere ver- 
füttert werden. 
§ 3 
Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel- 
Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzuliefernden Mengen zu vergällen 
oder mit anderen Gegenständen zu vermengen. 
Reichs- Gesetzbl. 1916. 261 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Oktober 1916.