— 1195 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
240
Inhalt: Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel. S. 1105. — Bekanntmachung, betreffend
Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Schwefel. S. 1196. — Be-
kanntmachung über Verarbeitung von Kartoffeln auf Bianntwein in Kleinbrennereien. S. 1198.
— Verordnung über die Verjährungsfristen. S. 1198.
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(Nr. 5530) Bekanntmachung über den Verkehr mit Schwefel. Vom 27. Oktober 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Wer Schwefel im Inland herstellt, hat ihn vom Beginn des 1. November
1916 ab an die Kriegschemikalien Aktiengesellschaft, Verwaltungsstelle für private
Schwefelwirtschaft, in Berlin zu liefern.
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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er kann Ausnahmen
zulassen und weitere Vorschriften über den Verkehr mit Schwefel oder schwefel-
haltigen Rohstoffen und Erzeugnissen erlassen.
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden, sowie
daß neben der Strafe auf Einziehung derjenigen Stoffe erkannt werden kann,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
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Die Verordnung tritt am 1. November 1916 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 27. Oktober 1916.)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetbl. 1916 . 270
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1916.