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bei Bandmaßen von
50 und 40 Meter 16 Millimeter,
30 bis einschließlich 20 . ... 12 »
15 .. ... . . . .. . .. 8 »
10 » 7 .............. 6
6 4 p............. 4
3 und 2 . . . . . . . . . . . .. 2 »
1 ............. 1,s »
0,5 .............. 1
II. Im § 1, I B erhält Nr. 1 folgende Fassung:
1. für die Gesamtlänge
bei Kluppmaßen aus Metall von
2 bis einschließlich 1,6 Meter 2 Millimeter,
1,5 » 0,6 . . . . .. 1
0,5 Meter und weniger 0,5 „
bei Kluppmaßen aus anderem Material von
2 bis einschließlich 1,6 Meter .. 4 Millimeter
1,5 » - 0,9 .. .. . . . . . . ... 2
0,8 » 0,6 . . .. 1 „
0,5 0,4 0,3 . . . . . ... 1
0,2 und 0,1 .............. 0,s
III. Im § 1, I B Nr. 2 werden in Zeile 4 gestrichen:
hinter „Holz“ die Worte „außer Buchsbaumholz“.
IV. § 1, VI B II erhält folgende Fassung:
II. Selbsttätige Wagen
Die Fehlergrenzen betragen:
1. für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung
bei allen Wagengattungen soviel wie die unter A angegebenen Fehler-
grenzen für die Handelswagen gleicher Art, jedoch bei einer größten
zulässigen Last von
weniger als 100 Gramm . . . . . . . . . . . . . 400 Milligramm;
2. für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung
bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückige Materialien mit
Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomasmehl, Zement
und ähnliche staubende Materialien