Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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bei Bandmaßen von 
50 und 40 Meter 16 Millimeter, 
30 bis einschließlich 20 . ... 12 » 
15  .. ... . . . .. . .. 8 » 
10 »  7 .............. 6  
6   4 p............. 4  
3 und 2  . . . . . . . . . . . .. 2 » 
1 ............. 1,s » 
0,5 .............. 1  
II. Im § 1, I B erhält Nr. 1 folgende Fassung: 
1. für die Gesamtlänge 
bei Kluppmaßen aus Metall von 
2 bis einschließlich 1,6 Meter 2 Millimeter, 
1,5 »  0,6   . . . . .. 1 
0,5 Meter und weniger  0,5 „ 
bei Kluppmaßen aus anderem Material von 
2 bis einschließlich 1,6 Meter .. 4 Millimeter 
1,5 » - 0,9  .. .. . . . . . . ... 2 
0,8 »  0,6   . . .. 1 „ 
0,5 0,4 0,3 . . . . . ... 1 
0,2 und 0,1 .............. 0,s 
III. Im § 1, I B Nr. 2 werden in Zeile 4 gestrichen: 
hinter „Holz“ die Worte „außer Buchsbaumholz“. 
IV. § 1, VI B II erhält folgende Fassung: 
II. Selbsttätige Wagen 
Die Fehlergrenzen betragen: 
1. für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung 
bei allen Wagengattungen soviel wie die unter A angegebenen Fehler- 
grenzen für die Handelswagen gleicher Art, jedoch bei einer größten 
zulässigen Last von 
weniger als 100 Gramm . . . . . . . . . . . . . 400 Milligramm; 
2. für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung 
bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückige Materialien mit 
Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomasmehl, Zement 
und ähnliche staubende Materialien