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bei Bandmaßen von
50 und 40 Meter 16 Millimeter,
30 bis einschließlich220 . ... 12 »
15 2 .. ... . . . .. . .. 8 »
10 » ? 7 p.............. 6 7
6 7 v 4 p.............. 4 *
3 und 2 2 . . . . . . . . . . . .. 2 »
1 9............. 1,s »
0, p.............. 1 v
II. Im § 1, IB erhält Nr. 1 folgende Fassung:
1. für die Gesamtlänge
bei Kluppmaßen aus Metall von
2 bis einschließlich 1)# Meceter 2 Millimeter,
-- » 2 6 . . . . .. 1
0), Meter und weniger * 0% „
bei Kluppmaßen aus anderem Material von
2 bis einschließlich 1,86 Meter .. 4 Millimeter
1,5 » - O, 2 .. .. . . . . . . ... 2
0,, » ess 6 . . .. 1 „
0 0% 038388 . . . . . ... 1
0,2 und 0)/1 p.............. 0,s
III. Im 9 1, IB Nr. 2 werden in Zeile 4 gestrichen:
hinter „Holz“ die Worte „außer Buchsbaumholz“.
IV. 91, VI B IH erhält folgende Fassung:
II. Selbsttätige Wagen
Die Fehlergrenzen betragen:
1. für die Wage nach Ausschaltung der selbsttätigen Einrichtung
bei allen Wagengattungen soviel wie die unter A angegebenen Fehler-
grenzen für die Handelswagen gleicher Art, jedoch bei einer größten
zulässigen Last von
weniger als 100 Gramm . . . . . . . . . . . . . 400 Milligramm;
2. für die Wage mit der selbsttätigen Einrichtung
bei den selbsttätigen Balkenwagen für kleinstückige Materialien mit
Reguliereinrichtung und bei den Wagen für Thomasmehl, Zement
und ähnliche staubende Materialien