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(Nr. 5543) Bekanntmachung über Bezugsscheine — Bekanntmachung über die Regelung des
Verkehrs mit Web., Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung
vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) —. Vom 31. Oktober 1916.
A- Grund der 96 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Ver-
kehrs mit Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom
10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen
Kenntnis:
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Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit
Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen
Gegenstände, vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 3 nebst den hierzu
erlassenen Bekanntmachungen vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 693),
7. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 923), 21. August 1916 (Reichs-Gesetzkl.
S. 938) und 9. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben.
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Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit
Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der I## 7), 8 Abs. 6) 9#/ 10, 11,
15 und 20 finden auf die im nachstebenden Verzeichnis A (Freiliste) (aufgeführten
Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Be-
kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und
Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise.
Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandstoffniederlage
ist es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A Ver-
bandstoffe ohne Bezugsschein zu erwerben. Die Ausstellung von Bezugsscheinen
für sie erfolgt durch die Reichsbekleidungsstelle Abteilung B für Anstaltsversorgun
auf dem im 9 16 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Wek,
Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vor.
geschriebenen Wege. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, an Stelle einer Er-
teilung von Bezugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu
veranlassen.
Derzeichnis A Ereiliste)
Stoffe aus Natur- oder Kunstseide.
2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur.
oder Kunstseide besteht.
3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Jutaten ausschließlich
aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind.
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