Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5543) Bekanntmachung über Bezugsscheine — Bekanntmachung über die Regelung des 
Verkehrs mit Web., Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung 
vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) —. Vom 31. Oktober 1916. 
A- Grund der 96 11, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Ver- 
kehrs mit Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 
10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) bringe ich folgendes zur öffentlichen 
Kenntnis: 
1 
Die Bekanntmachung, betreffend die von der Regelung des Verkehrs mit 
Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung ausgeschlossenen 
Gegenstände, vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S 3 nebst den hierzu 
erlassenen Bekanntmachungen vom 13. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 693), 
7. August 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 923), 21. August 1916 (Reichs-Gesetzkl. 
S. 938) und 9. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1009) werden aufgehoben. 
62 
Die Vorschriften der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web., Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) mit Ausnahme der I## 7), 8 Abs. 6) 9#/ 10, 11, 
15 und 20 finden auf die im nachstebenden Verzeichnis A (Freiliste) (aufgeführten 
Gegenstände keine Anwendung. Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Be- 
kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-, Wirk= und 
Strickwaren vom 30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise. 
Den Krankenanstalten und Krankenkassen mit eigener Verbandstoffniederlage 
ist es verboten, auf Grund von Nr. 16 des nachstehenden Verzeichnisses A Ver- 
bandstoffe ohne Bezugsschein zu erwerben. Die Ausstellung von Bezugsscheinen 
für sie erfolgt durch die Reichsbekleidungsstelle Abteilung B für Anstaltsversorgun 
auf dem im 9 16 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Wek, 
Wirk- und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 vor. 
geschriebenen Wege. Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, an Stelle einer Er- 
teilung von Bezugsscheinen die unmittelbare Lieferung von Verbandstoffen zu 
veranlassen. 
Derzeichnis A Ereiliste) 
Stoffe aus Natur- oder Kunstseide. 
2. Halbseidene Stoffe, sofern Kette oder Schuß ausschließlich aus Natur. 
oder Kunstseide besteht. 
3. Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Jutaten ausschließlich 
aus den unter Nummer 1 und 2 genannten Stoffen hergestellt sind. 
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