Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

15b. 
16. 
17. 
19. 
21. 
23. 
24. 
26. 
27. 
28. 
29. 
31. 
35. 
36. 
37. 
38. 
— 1220 — 
Alle Gegenstände, die abgesehen von Futter und Zutaten ausschließlich 
aus den unter Nummer 13, 14, 15 und 15a genannten Stoffen 
hergestellt sind. « 
Verbandstoffe und Damenbinden. 
Orthopädische Bandagen. « 
Konfektionierte genähte Weißwaren (ungewaschen), insbesondere Bäffchen, 
Rüschen, Halskrausen, Jabots. 
Fertige Fracks, Uniformbesatz. 
Militäruniformen, Militärausrüstungsgegenstände (d. h. nur für Militär- 
personen verwendbare Gegenstände), Wickelgamaschen. 
Mit Pelz gefütterte oder überzogene Kleidungsstücke. 
Imitierte Pelzgarnituren aus baumwollenem oder wollenem Pliüsch, 
Krimmer oder Astrachan. 
Fertige Säuglingsbekleidung für Kinder bis zu einem Jahre. 
Gummiunterlagen für Säuglinge. 
Korsette, soweit sie am 31. Oktober 1916 fertiggestellt waren. 
Gemusterte weiße Tischzeuge, soweit sie abgepaßt gewebt sind. 
Reise- und Schlafdecken, sofern der Kleinhandelspreis 50 Mark für das 
Stück übersteigt. 
Kragen und Manschetten, Vorstecker und Einsätze, Krawatten. 
Taschentücher, sofern sie der Fläche nach zu einem Drittel oder mehr 
aus Spitzen bestehen. 
Schuhwaren. 
Gummimäntel und gummierte Badeartikel. Der Gummierung steht 
Ersatzgummierung gleich. 
Spielwaren aus Web., Wirk, und Strickwaren, soweit die dazu er- 
forderlichen Stoffe am 2. September 1916 bereits zugeschnitten waren. 
Gegenstände, deren Kleinhandelspreis nicht mehr als 1 Mark für das 
Stück beträgt, mit Ausnahme von Strümpfen, Handschuhen, Taschen- 
tüchern und Scheuertüchern. Für Stoffe gilt jedoch die Bestimmung 
unter Nummer 38. Von diesen Gegenständen darf zu gleicher Zeit 
an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware ver- 
äußert werden. 
Stoffe bis zu Längen von 30 Zentimetern, sowohl Reste wie vom 
Stück geschnitten, sofern der Kleinhandelspreis für diesen Stoffrest 
oder dieses abgeschnittene Stoffstück nicht mehr als 1 Mark beträgt. 
Von diesen Stoffresten oder abgeschnittenen Stoffstücken darf zu gleicher 
Zeit an dieselbe Person nicht mehr als je 1 Stück derselben Ware 
veräußert werden. 
In Fällen, in denen Rabatt auf die Preise gewährt wird, sind die Preise 
nach Abzug des Rabatts maßgebend.
	        
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