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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
14551
Inhalt. Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Ausländern während des Krieges. S. 1217.
(Nr. 5553) Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Ausländern während des
Krieges. Vom 2. November 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914
eichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I
Diejenigen seit Beginn des gegenwärtigen Krieges in Deutschland befind-
lichen Angehörigen feindlicher Staaten, welche als solche durch Anordnung deutscher
Behörden in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt und deshalb als unfreie
Personen nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die
Krankenversicherung versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind, werden
diesen Vorschriften unterstellt.
Für sie gelten auch das Gesetz, betreffend Sicherung der Leistungsfähigkeit
der Krankenkassen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) und §& 2 der
Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung und Wochenhilfe während des
Krieges, vom 28. Jannuar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 49).
(2
Diese Vorschrift tritt am 20. November 1916 in Kraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Stellverkreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 282
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1916.