Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1274 — 
(Nr. 5562) Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempel. Vom 14. No- 
vember 1916. 
D. Bundedrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Der Warenumsatzstempel wird nicht erhoben bei solchen Warenlieferungen, 
die während der Dauer der Kriegswirtschaft von Bundesstaaten, Gemeinden oder 
Gemeindeverbänden zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bewirkt 
werden, sofern die Waren von den Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeinde- 
verbänden nicht im eigenen Betrieb erzeugt worden sind. 
Mit Justimmung des Reichskanzlers können von den obersten Landes- 
finanzbehörden den Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesellschaften 
(Bezirkszentralen) gleichgestellt werden, die unter Beteiligung von Gemeinden oder 
Gemeindeverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebensmitteln 
errichtet sind. 
(2 
Die Abgabe nach 9 83a des Reichsstempelgesetzes wird nicht erhoben bei 
der Bezahlung von Goldsachen und Kostbarkeiten durch die zwecks Verstärkung 
des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufsstellen; die Ausstellung 
eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses über die geleistete Zahlung ist nicht 
erforderlich. 
Berlin, den 14. November 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
  
  
  
Den Bezug des Reich--Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.