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(Nr. 5562) Bekanntmachung über Befreiungen vom Warenumsatzstempel. Vom 14. No-
vember 1916.
D. Bundedrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Warenumsatzstempel wird nicht erhoben bei solchen Warenlieferungen,
die während der Dauer der Kriegswirtschaft von Bundesstaaten, Gemeinden oder
Gemeindeverbänden zur Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln bewirkt
werden, sofern die Waren von den Bundesstaaten, Gemeinden oder Gemeinde-
verbänden nicht im eigenen Betrieb erzeugt worden sind.
Mit Justimmung des Reichskanzlers können von den obersten Landes-
finanzbehörden den Gemeindeverbänden solche Lebensmittelversorgungsgesellschaften
(Bezirkszentralen) gleichgestellt werden, die unter Beteiligung von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden zur Versorgung ihrer Bevölkerung mit Lebensmitteln
errichtet sind.
(2
Die Abgabe nach 9 83a des Reichsstempelgesetzes wird nicht erhoben bei
der Bezahlung von Goldsachen und Kostbarkeiten durch die zwecks Verstärkung
des Goldschatzes der Reichsbank eingerichteten Goldankaufsstellen; die Ausstellung
eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses über die geleistete Zahlung ist nicht
erforderlich.
Berlin, den 14. November 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
Den Bezug des Reich--Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.