Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1283 — 
(Nr. 5567) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung der 
Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen 
und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 409 
—- 9 
5. Soder 1|88). Vom 
17. November 1916. 
Ar# Grund der 99 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Ninder- 
füßen und Hornschläuchen vom 13.Upril#1916 (Reichs-Gesetzbl. S. ½5#6 wird 
5. Oktober 
bestimmt: 
&2 der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Ver- 
ordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 
20. M 40 
1916 Geichs--Gesetzbl. S. T120) erhält folgenden Zusatz: 
bei Abdeckereifett . . . . . . . .. .. .. . . . . .. . . ... 320 Mark. 
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. November 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Frhr. von Stein 
  
Berichtigung 
Im Artikel 1 Jiffer 4 der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekannt- 
machung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr 
mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 5. Oktober 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1129) sind die Bindestriche hinter dem Worte „Tran“ zu streichen. 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesesblats vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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