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(Nr. 5567) Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung der
Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen
und Hornschläuchen vom 25. Mai 1916 (Reichs.Gesetzbl. S. 409
—- 9
5. Soder 1|88). Vom
17. November 1916.
Ar# Grund der 99 4, 6 der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Ninder-
füßen und Hornschläuchen vom 13.Upril#1916 (Reichs-Gesetzbl. S. ½5#6 wird
5. Oktober
bestimmt:
&2 der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Ver-
ordnung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom
20. M 40
1916 Geichs--Gesetzbl. S. T120) erhält folgenden Zusatz:
bei Abdeckereifett . . . . . . . .. .. .. . . . . .. . . ... 320 Mark.
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. November 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Frhr. von Stein
Berichtigung
Im Artikel 1 Jiffer 4 der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekannt-
machung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr
mit Knochen, Rinderfüßen und Hornschläuchen vom 5. Oktober 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1129) sind die Bindestriche hinter dem Worte „Tran“ zu streichen.
Den Bezug des Neichs-Gesesblats vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.