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Commissariats-Aerzte des vormaligen Großherzogthums Würzburg
vom 13. Oktober 1809 ausgesprochene Verpflichtung der
Gerichtsärzte, den Kranken der Spitäler unentgeltliche Hilfe zu
leisten, auch über den Zeitpunkt des Wegfallens der von den
Spitälern, zufolge der Verordnung vom 23. Dezember 1808,
die Organisation der Landphysikate und deren Bestellung betr.,
zur Besoldung der Gerichtsärzte an das k. Aerar geleisteten
Beiträge, und sohin über den Zeitpunkt der Einführung des
Steuerdefinitivums in den ehemals großherzoglich Würzburgischen
Gebietstheilen hinaus in Anspruch zu nehmen, und hat an deren
Stelle sodann nur die den k. Gerichtsärzten nach S. 11. Lit. i
des organischen Edikts über das Medizinalwesen im Königreiche
übertragene surveillirende Aufsicht auf die in ihrem Bezirke
gelegenen Spitäler zu treten.
Hienach hat die k. Regierung bei dem Eintritte des bezeichneten
Zeitpunktes wegen Aufstellung und Remunerirung
der Aerzte an den Spitälern und Krankenhäusern aus dem
Curatelstandpunkte die weitere Verfügung zu veranlassen.
Die Beilage des Berichts vom 15. Dezember v. Is. folgt
hieneben zurück.
München, den 2. März 1850.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, K. d. J.,
also ergangen.
Nr. 3718. S§. 24.
Ministerial-Entschließung vom 10. Dezember 1856, Gleichstellung
der Gehälter der Gerichtsärzte betr.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Seine Majestät der König haben allergnädigst geruht, den
Gehaltsbezug des k. Kreis= und Stadtgerichtsarztes Dr. N. zu
N. vom 1. Oktober d. Is. an von 450 fl. des Jahres an
Geld, dann 1 Schäffel Waizen und 3 Schäffel Korn im Geldbetrage
zu 39 fl. auf den Betrag von sechshundert Gulden
des Jahres zu erhöhen.
Hievon wird die k. Regierung mit dem Auftrage hiedurch
in Kenntniß gesetzt, hiernach das Weitere zu verfügen, und den
Gerichtsarzt Dr. N. zu verständigen.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung von Niederbayern, K. d. J.