Full text : Das Civil-Medizinal-Wesen im Königreiche Bayern. 2. Band. Die Medizinalpolizei. (2)

89

Commissariats-Aerzte  des  vormaligen  Großherzogthums  Würzburg
  vom  13.  Oktober  1809  ausgesprochene  Verpflichtung  der
Gerichtsärzte,  den  Kranken  der  Spitäler  unentgeltliche  Hilfe  zu
leisten,  auch  über  den  Zeitpunkt  des  Wegfallens  der  von  den
Spitälern,  zufolge  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1808,
die  Organisation  der  Landphysikate  und  deren  Bestellung  betr.,
zur  Besoldung  der  Gerichtsärzte  an  das  k.  Aerar  geleisteten
Beiträge,  und  sohin  über  den  Zeitpunkt  der  Einführung  des
Steuerdefinitivums  in  den  ehemals  großherzoglich  Würzburgischen
Gebietstheilen  hinaus  in  Anspruch  zu  nehmen,  und  hat  an  deren
Stelle  sodann  nur  die  den  k.  Gerichtsärzten  nach  S.  11.  Lit.  i
des  organischen  Edikts  über  das  Medizinalwesen  im  Königreiche
übertragene  surveillirende  Aufsicht  auf  die  in  ihrem  Bezirke
gelegenen  Spitäler  zu  treten.

Hienach  hat  die  k.  Regierung  bei  dem  Eintritte  des  bezeichneten
  Zeitpunktes  wegen  Aufstellung  und  Remunerirung
der  Aerzte  an  den  Spitälern  und  Krankenhäusern  aus  dem
Curatelstandpunkte  die  weitere  Verfügung  zu  veranlassen.

Die  Beilage  des  Berichts  vom  15.  Dezember  v.  Is.  folgt
hieneben  zurück.

München,  den  2.  März  1850.

Staatsministerium  des  Innern.

An  die  k.  Regierung  von  Unterfranken  und  Aschaffenburg,  K.  d.  J.,
also  ergangen.

Nr.  3718.  S§.  24.
Ministerial-Entschließung  vom  10.  Dezember  1856,  Gleichstellung
der  Gehälter  der  Gerichtsärzte  betr.

Auf  Befehl  Seiner  Mgjestät  des  Königs.

Seine  Majestät  der  König  haben  allergnädigst  geruht,  den
Gehaltsbezug  des  k.  Kreis=  und  Stadtgerichtsarztes  Dr.  N.  zu
N.  vom  1.  Oktober  d.  Is.  an  von  450  fl.  des  Jahres  an
Geld,  dann  1  Schäffel  Waizen  und  3  Schäffel  Korn  im  Geldbetrage
  zu  39  fl.  auf  den  Betrag  von  sechshundert  Gulden
des  Jahres  zu  erhöhen.

Hievon  wird  die  k.  Regierung  mit  dem  Auftrage  hiedurch
in  Kenntniß  gesetzt,  hiernach  das  Weitere  zu  verfügen,  und  den
Gerichtsarzt  Dr.  N.  zu  verständigen.

Staatsministerium  des  Innern.
An  die  k.  Regierung  von  Niederbayern,  K.  d.  J.