— 1317 —
Der Besitzer der zu versendenden Vorräte hat die Ortsveränderung unter
Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden binnen drei Tagen anzuzeigen.
*3
Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und verpflichtet, die
zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Transporte dürfen zu Ende geführt
werden.
Nimmt der Besitzer eine zur Erhaltung der Vorräte erforderliche Handlung
binnen einer ihm von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht vor, so hat
die Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Dritten vor-
nehmen zu lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grund und
Boden sowie in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebs
zu gestatten.
4
Erstreckt sich ein landwirtschaftlicher Betrieb über die Grenze eines Komunal-=
verbandes hinaus, so dürfen die beschlagnahmten Vorräte innerhalb dieses Be-
triebs von einem Kommunalverband in den anderen gebracht werden. Mit der
Ankunft der Vorräte in dem Bezirke des anderen Kommunalverbandes tritt dieser
hinsichtlich der Rechte aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen
Kommunalverbandes. Der Besitzer hat die Ortsveränderung binnen drei Tagen
unter Angabe der Mengen beiden Kommunalverbänden anzuzeigen.
(5
Zulässig sind Veräußerungen an die Reichskartoffelstelle, an die von dieser
bezeichneten Stellen und an den Kommunalverband, für den die Vorräte beschlag-
nahmt sind.
Trotz der Beschlagnahme dürfen aus ihren Vorräten:
a) Besitzer von Kohlrüben diese zu ihrer Ernährung und zur Ernährung
der Angehörigen ihrer Wirtschaft verwenden;
b) Gemeinden Kohlrüben zur Ernährung ihrer Einwohner verwenden.
6 6
Tierhalter dürfen mit Genehmigung des Kommunalverbandes Kohlrüben
in Höhe von täglich höchstens ein Jweihundertstel ihrer Vorräte verfüttern.
Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Durchhaltung der Vieh-
bestände des Tierhalters es erfordert und dem Tierhalter andere Futterrüben zur
Verfütterung nicht zur Verfügung stehen oder durch den Kommunalberband zur
Verfügung gestellt werden. Bis zum 15. Dezember 1916 bedarf es dieser
Genehmigung nicht.