Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1321 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
A. 272 
Inhalt: Bekanntmachung über phospborhaltige Mineralien und Gesteine. S. 1321. — Bekannt- 
machung über die Durchfuhr von Eiern. S 1322 
  
  
(Nr. 5587) Bekanntmachung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. Vom 30. No- 
vember 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
1 
Der Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Versorgung 
des deutschen Wirtschaftslebens mit Pbosphor zu fordern. 
52 
Die gemäß 9 1 bezeichnete Stelle ist befugt: 
1. auf fremden Grundstücken phosphorhaltige Mineralien und Gesteine 
aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die zur Aufbereitung erforderlichen 
Anlagen zu errichten und zu betreiben; 
2. die Überlass sung bestehender Anlagen zur Aufsuchung, Gewinnung oder 
Aufbereitung phosphorhaltiger Mineralien und Gesteine zum Betrieb 
auf eigene Rechnung zu verlangen. 
3 
Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten wird in den Fällen 
des 2 für die Inanspruchnahme der Grundstücke oder Anlagen eine Entschädigung 
gewährt. 
Im Streitfall wird die Vergütung von einem Schiedsgericht endgültig 
unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf 
Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden. 
4 
Kommt über die Ausübung der im 9 2 erteilten Befugnisse eine Einigung 
zwischen der vom Reichskanzler bezeichneten Stelle und dem Eigentümer oder 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 303 
Ausgegeben zu Berlin den 2-Hezember 1916.
	        
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