— 1321 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
A. 272
Inhalt: Bekanntmachung über phospborhaltige Mineralien und Gesteine. S. 1321. — Bekannt-
machung über die Durchfuhr von Eiern. S 1322
(Nr. 5587) Bekanntmachung über phosphorhaltige Mineralien und Gesteine. Vom 30. No-
vember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Der Reichskanzler bezeichnet eine Stelle, der es obliegt, die Versorgung
des deutschen Wirtschaftslebens mit Pbosphor zu fordern.
52
Die gemäß 9 1 bezeichnete Stelle ist befugt:
1. auf fremden Grundstücken phosphorhaltige Mineralien und Gesteine
aufzusuchen und zu gewinnen, sowie die zur Aufbereitung erforderlichen
Anlagen zu errichten und zu betreiben;
2. die Überlass sung bestehender Anlagen zur Aufsuchung, Gewinnung oder
Aufbereitung phosphorhaltiger Mineralien und Gesteine zum Betrieb
auf eigene Rechnung zu verlangen.
3
Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten wird in den Fällen
des 2 für die Inanspruchnahme der Grundstücke oder Anlagen eine Entschädigung
gewährt.
Im Streitfall wird die Vergütung von einem Schiedsgericht endgültig
unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt. Das Schiedsgericht besteht aus fünf
Mitgliedern, die vom Reichskanzler ernannt werden.
4
Kommt über die Ausübung der im 9 2 erteilten Befugnisse eine Einigung
zwischen der vom Reichskanzler bezeichneten Stelle und dem Eigentümer oder
Reichs-Gesetzbl. 1916. 303
Ausgegeben zu Berlin den 2-Hezember 1916.