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Die nicht im Sinne des 9 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen können
jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden.
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung
zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der
Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung
nicht in ausreichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige
durch besondere schriftliche Aufforderung eines Ausschusses herangezogen, der in
der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem
Offizier als Vorsitzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung des Offizicrs sowie der Ver-
treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt 9 5 Satz 2; den höheren
Beamten beruft die Landeszentralbechörde oder die von ihr zu bestimmende
Behörde. « .
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei
einer der nach 9 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit
hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung
nicht herbeigeführt wird, findet die Uberweisung zu einer Beschäftigung durch den
Ausschuß statt.
über Beschwerden gegen die Uberweisung entscheidet der bei dem Stell-
vertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß (G 4 Abs. 2). Die Beschwerde
hat keine aufschiebende Wirkung.
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Bei der Überweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter, die
Familienverhältniss, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige
Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; des-
gleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten
und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt ermöglicht.
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Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen,
der bei einer der im 6 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten
zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine
Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung
mit dessen Zustimmung aufgegeben hat.
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte
Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu,
der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus
einem Beauftragten des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern
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