Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1335 — 
87 
Die nicht im Sinne des 9 2 beschäftigten Hilfsdienstpflichtigen können 
jederzeit zum vaterländischen Hilfsdienst herangezogen werden. 
Die Heranziehung erfolgt in der Regel zunächst durch eine Aufforderung 
zur freiwilligen Meldung, die das Kriegsamt oder eine durch Vermittlung der 
Landeszentralbehörde zu bestimmende Stelle erläßt. Wird dieser Aufforderung 
nicht in ausreichendem Maße entsprochen, so wird der einzelne Hilfsdienstpflichtige 
durch besondere schriftliche Aufforderung eines Ausschusses herangezogen, der in 
der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus einem 
Offizier als Vorsitzenden, einem höheren Beamten und je zwei Vertretern der 
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des Vorsitzenden den Ausschlag. Für die Bestellung des Offizicrs sowie der Ver- 
treter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer gilt 9 5 Satz 2; den höheren 
Beamten beruft die Landeszentralbechörde oder die von ihr zu bestimmende 
Behörde. « . 
Jeder, dem die besondere schriftliche Aufforderung zugegangen ist, hat bei 
einer der nach 9 2 in Frage kommenden Stellen Arbeit zu suchen. Soweit 
hierdurch eine Beschäftigung binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung 
nicht herbeigeführt wird, findet die Uberweisung zu einer Beschäftigung durch den 
Ausschuß statt. 
über Beschwerden gegen die Uberweisung entscheidet der bei dem Stell- 
vertretenden Generalkommando gebildete Ausschuß (G 4 Abs. 2). Die Beschwerde 
hat keine aufschiebende Wirkung. 
(8 
Bei der Überweisung zur Beschäftigung ist auf das Lebensalter, die 
Familienverhältniss, den Wohnort und die Gesundheit sowie auf die bisherige 
Tätigkeit des Hilfsdienstpflichtigen nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen; des- 
gleichen ist zu prüfen, ob der in Aussicht gestellte Arbeitslohn dem Beschäftigten 
und etwa zu versorgenden Angehörigen ausreichenden Unterhalt ermöglicht. 
  
# 
X 
Niemand darf einen Hilfsdienstpflichtigen in Beschäftigung nehmen, 
der bei einer der im 6 2 bezeichneten Stellen beschäftigt ist oder in den letzten 
zwei Wochen beschäftigt gewesen ist, sofern der Hilfsdienstpflichtige nicht eine 
Bescheinigung seines letzten Arbeitgebers darüber beibringt, daß er die Beschäftigung 
mit dessen Zustimmung aufgegeben hat. 
Weigert sich der Arbeitgeber, die von dem Hilfsdienstpflichtigen beantragte 
Bescheinigung auszustellen, so steht diesem die Beschwerde an einen Ausschuß zu, 
der in der Regel für jeden Bezirk einer Ersatzkommission zu bilden ist und aus 
einem Beauftragten des Kriegsamts als Vorsitzenden sowie aus je drei Vertretern 
307“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.