Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundes- 
rat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens; macht er von dieser Befugnis 
binnen eines Monats nach Friedensschluß mit den europäischen Großmächten 
keinen Gebrauch, so tritt das Gesetz außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 5. Dezember 1916. 
(Siegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
  
Den Bezug des Nelchs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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