Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Antrag muß enthalten: 
1. 
2. 
3. 
die Art der abzugebenden Kontingente (Gersten- oder Weizenmalz- 
kontingente); 
die Höhe der abzugebenden Kontingente in Kilogramm; 
den Zeitraum, für den das Kontingent von der zuständigen Steuer- 
behörde oder Steuerhebestelle festgestellt ist; 
eine Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde 
a) darüber, daß das Malzkontingent, dessen Übertragung beantragt 
ist, der Brauerei unter Berücksichtigung der bisher verwendeten 
Malzmenge noch zur Verfügung steht, 
b) darüber, daß das Malzkontingent der Brauerei, insoweit die Über- 
tragung beantragt wird, von der Steuerbehörde gesperrt ist; 
die Angabe:  
a) bei Gerstenmalzkontingenten, ob bei Übertragung des Malzkon- 
tingents neben dem Übergange des Gerstenkontingents gleichzeitig 
die entsprechenden Malz- oder Gerstenmengen mitgeliefert werden 
sollen, oder ob nur das entsprechende Gerstenkontingent mit über, 
gehen soll; in letzterem Falle ist eine Bescheinigung der Reichs- 
Gerstengesellschaft, Kontingentabteilung, darüber beizufügen, daß 
der Brauerei das entsprechende Gerstenkontingent nach Maßgabe 
ihrer bisherigen Belieferung noch zusteht, und daß das Kontingent, 
insoweit die Übertragung beantragt wird, gesperrt ist, 
b) bei Weizenmalzkontingenten, ob bei Übertragung des Malzkon- 
tingents gleichzeitig die entsprechenden Malz- oder Weizenmengen 
mitgeliefert werden sollen; andernfalls ist eine Bescheinigung der 
Weizenbeschaffungsstelle des Deutschen Brauerbundes in Berlin 
darüber beizufügen, daß der Brauerei die entsprechende Menge 
Weizen noch zusteht, und daß die Lieferung, insoweit die Über- 
tragung beantragt wird, gesperrt ist. 
§ 3 
Brauereien, die von einer anderen Brauerei innerhalb des Norddeutschen 
Brausteuergebiets Malzkontingent zur Verwendung im eigenen Betriebe zu erwerben 
beabsichtigen, haben bei der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle 
für Kontingentübertragung, in Berlin einen schriftlichen Antrag auf Vermittlung 
eines Vertrags über den Erwerb zu stellen. 
Der Antrag muß enthalten: 
1. 
2. 3. 
die Art der zu erwerbenden Kontigente (Gersten- oder Weizenmalz- 
kontingente); 
die Höhe der zu erwerbenden Kontingente in Kilogramm 
den Zeitraum, für den das Kontingent erworben werden soll;