— 1355 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 281
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln. S. 1358.
(Nr. 5603) Bekanntmachung, betreffend die Crsparnis von Brennstoffen und Beleuchtungs-
mitteln. Vom 11. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Jede Art von Lichtreklame ist verboten. Als Lichtreklame gilt auch die
Erleuchtung der Aufschriften von Namen, Firmenbezeichnungen usw. an Läden,
Geschäftshäusern, Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafêes, Theatern, Licht-
spielhäusern, wie überhaupt an sämtlichen Vergnügungsstätten.
(2
Alle offenen Verkaufsstellen sind um 7, Sonnabends um 8 Uhr abends
zu schließen. Ausgenommen sind nur Apotheken und Verkaufsstellen, in denen
der Verkauf von Lebensmitteln oder von Jeitungen als der Haupterwerbszweig
betrieben wird.
* 3
Gast-, Speise= und Schankwirtschaften, Cafes, Theater, Lichtspielhäuser,
Räume, in denen Schaustellungen stattfinden, sowie öffentliche Vergnügungsstätten
aller Art sind um 10 Uhr abends zu schließen. Das gleiche gilt von Vereins-
und Gesellschaftsräumen, in denen Speisen oder Getränke verabreicht werden.
Die Landeszentralbehörden und die von ihnen beauftragten Behörden werden
ermächtigt, für bestimmte Bezirke oder Betriebe und in Einzelfällen eine spätere
Schließung, jedoch nicht über 11½ Uhr abends, zu gestatten.
Meichs-Gesetzbl. 1910 312
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1916.