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Artikel III
In der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 1108) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. Im 92 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 werden die Worte „Ackerbohnen“, „De-
luschken und Gemenge von Hülsenfrüchten“ gestrichen; zwischen den
Worten „Wicken, Lupinen“ ist unter Streichung des Kommas „und“
einzufügen.
2. Im 92 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 ist im Satz 5 hinter dem Worte kann“,
einzufügen „den Absatz von Saatgut anderweitig regeln und“.
Artikel IV
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846), wie er sich aus
dieser Vorordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetz-
blatt bekanntzumachen.
Artikel V.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5607) Bekanntmachung über die Verwendung weiblicher Hilfskräfte im Gerichtsschreiber-
dienste. Vom 14. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
6 1
Die einstweilige Wahrnehmung von Amtsgeschäften der Gerichtsschreiber
kann Frauen übertragen werden.
(2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den ZJeitpunkt des Außerkrafttretens.