Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1362 — 
Artikel III 
In der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1108) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1. Im 92 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 1 werden die Worte „Ackerbohnen“, „De- 
luschken und Gemenge von Hülsenfrüchten“ gestrichen; zwischen den 
Worten „Wicken, Lupinen“ ist unter Streichung des Kommas „und“ 
einzufügen. 
2. Im 92 Abs. 2 Nr. 3 Abs. 2 ist im Satz 5 hinter dem Worte kann“, 
einzufügen „den Absatz von Saatgut anderweitig regeln und“. 
Artikel IV 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846), wie er sich aus 
dieser Vorordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetz- 
blatt bekanntzumachen. 
Artikel V. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 5607) Bekanntmachung über die Verwendung weiblicher Hilfskräfte im Gerichtsschreiber- 
dienste. Vom 14. Dezember 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
6 1 
Die einstweilige Wahrnehmung von Amtsgeschäften der Gerichtsschreiber 
kann Frauen übertragen werden. 
(2 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den ZJeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.