— 1383 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland. S. 1383. —
Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Industrieerzeugnisse aus den besetzten feind-
lichen Gebieten. S. 13836. — Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaftlichen
Kreditanstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe. S. 13ss. — Bekauntmachung über
die Stempelpflicht ausländischer Wertpapiere. S. 13837. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung
der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1386.
(Nr. 5610) Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Austland.
Vom 14. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes, betreffend die Ermäch-
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81
Gegen Krankheit werden versichert Deutsche, die während des gegenwärtigen
Krieges in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unter-
nehmern für Zwecke des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine beschäftigt
werden, wenn sie bei einer gleichen Beschäftigung im Inland der reichsgesetzlichen
Krankenversicherung unterliegen würden. Für ihre Berechtigung zur freiwilligen
Krankenversicherung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ent-
sprechend.
Das gleiche gilt für Angehörige der dem Deutschen Reiche verbündeten sowie
der neutralen Staaten, wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Heimatstaats
stattfindet.
(2
Die Beschäftigten gehören, falls für den inländischen Betrieb des Unternehmers
eine Betriebskrankenkasse besteht, dieser, und falls für mehrere inländische Betriebe
des Unternehmers je besondere Betriebskrankenkassen bestehen, nach Wahl des
Unternehmers einer von diesen an.
Im übrigen gehören sie nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungs.
behorde des dem Beschäftigungsorte zunächst belegenen inländischen Grenzgebiets
Reichs-Gesetbl. 1916. 317
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1916.