Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1383 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
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* 592284 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Ausland. S. 1383. — 
Bekanntmachung, betreffend Zollerleichterungen für Industrieerzeugnisse aus den besetzten feind- 
lichen Gebieten. S. 13836. — Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaftlichen 
Kreditanstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe. S. 13ss. — Bekauntmachung über 
die Stempelpflicht ausländischer Wertpapiere. S. 13837. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung 
der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1386. 
  
(Nr. 5610) Bekanntmachung, betreffend Krankenversicherung von Arbeitern im Austland. 
Vom 14. Dezember 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §9 3 des Gesetzes, betreffend die Ermäch- 
tigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Gegen Krankheit werden versichert Deutsche, die während des gegenwärtigen 
Krieges in dem von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unter- 
nehmern für Zwecke des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen Marine beschäftigt 
werden, wenn sie bei einer gleichen Beschäftigung im Inland der reichsgesetzlichen 
Krankenversicherung unterliegen würden. Für ihre Berechtigung zur freiwilligen 
Krankenversicherung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ent- 
sprechend. 
Das gleiche gilt für Angehörige der dem Deutschen Reiche verbündeten sowie 
der neutralen Staaten, wenn die Beschäftigung außerhalb ihres Heimatstaats 
stattfindet. 
(2 
Die Beschäftigten gehören, falls für den inländischen Betrieb des Unternehmers 
eine Betriebskrankenkasse besteht, dieser, und falls für mehrere inländische Betriebe 
des Unternehmers je besondere Betriebskrankenkassen bestehen, nach Wahl des 
Unternehmers einer von diesen an. 
Im übrigen gehören sie nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungs. 
behorde des dem Beschäftigungsorte zunächst belegenen inländischen Grenzgebiets 
Reichs-Gesetbl. 1916. 317 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1916.
	        
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