— 1384 —
einer Ortskrankenkasse dieses Grenzgebiets an. Beschäftigte, die nach der Reichs-
versicherungsordnung landkassenpflichtig wären, können in gleicher Weise einer
Landkrankenkasse zugewiesen werden.
Der Unternehmer kann mit Genehmigung der Hecres= oder Marinever=
waltung über die Kassenzugehörigkeit der bei ihm beschäftigten Arbeiter eine Ver-
einbarung mit einer anderen Krankenkasse abschließen. Gehören die Beschäftigten
hiernach oder nach Abs. 1, 2 bercits einer Krankenkasse an, so bedarf es der
Zustimmung dieser Kasse. Wird sie versagt, so kann sie auf Antrag des Unter-
nehmers durch das Versicherungsamt der Kasse oder im Falle des 9 6 durch die
danach zuständige Behörde ergänzt werden. Die Entscheidung ist endgültig.
83
Der Unternehmer kann für die im Ausland Beschäftigten seines Betriebs
eine besondere Betriebskrankenkasse errichten. Er bedarf hierzu der Zustimmung
der für den Bereich der Kasse zuständigen deutschen obersten Verwaltungsbehörde
oder, wo eine solche nicht besteht, der dort zuständigen deutschen obersten
Militärbehörde.
4
Der Grundlohn bestimmt sich nach dem wirklichen Arbeitsverdienste des
Versicherten bis sechs Mark für den Arbeitstag (§ 180 Abs. 2, 4 der Reichs-
versicherungsordnung).
(5
Im Ausland gewährt die Heeres= oder Marineverwaltung den Versicherten
die Krankenhilfe. Die Krankenkasse hat ihr die Kosten zu erstatten. Dabei gelten
drei Achtel des Grundlohns, nach welchem sich das Krankengeld des Versicherten
bestimmt, als Ersatz der Kosten für die Krankenpflege. Ist der Versicherte in
ein Krankenhaus (Lazarett) aufgenommen, so sind außerdem für den Unterhalt
daselbst zwei Achtel des Grundlohns zu vergüten.
Die Krankenkasse hat ferner die Kosten der Uberführung in ein inländisches
Krankenhaus zu vergüten.
Die Hceres= oder Marineverwaltung kann mit den Kassen etwas anderes
vereinbaren.
Streit über den Ersatzanspruch wird, unbeschadet des 9 6, im Spruchver-
fahren nach der Reichsversicherungsordnung entschieden.
86
Wird eine besondere Vetriebskrankenkasse errichtet, so trifft die nach § 3
zuständige deutsche oberste Verwaltungs= oder Militärbehörde Bestimmung über
die Aufsicht, das Verfahren bei Streitigkeiten und bei Schließung der Kasse sowie
über die zulässigen Rechtsmittel. Sie beschließt über die Genehmigung der Satzung
und bestimmt zugleich, wann die Kasse ins Leben tritt. Sie kann die Wahl zu
den Kassenorganen anders als nach den Grundsätzen der Verhältniswahl regeln;
die Wahl muß jedoch geheim sein.