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Diese Verordnung gilt nicht:
1. für unständig Beschäftigte (§ 441 der Reichsversicherungsordnung),
2. für die bereits nach der Reichsversicherungsordnung im Inland ver-
sicherten Personen; die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach §9 221 der
Reichsversicherungsordnung ihnen Krankenhilfe zu gewähren, geht auf
die Heeres= oder Marineverwaltung über, wenn diese nach § 5 Abs. 1
auch anderen Beschäftigten des Arbeitgebers Krankenhilfe zu gewähren hat.
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Die obersten Verwaltungsbehörden für Heer und Marine können bestimmen,
wieweit die vorstehenden Vorschriften unter den übrigen Voraussetzungen des 81
auch für unmittelbare Beschäftigungsverhältnisse zur deutschen Heeres- oder
Kaiserlichen Marineverwaltung sowie für Personen zu gelten haben, die in dem
nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unternehmern oder
Behörden für Zwecke des deutschen Hceres oder der Kaiserlichen Marine oder für
gleiche Zwecke einer verbündeten Macht beschäftigt werden.
*9
Der Reichskanzler kann auf Antrag der deutschen obersten Verwaltungs-
behörde eines von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiets bestimmen,
wieweit unter den übrigen Voraussetzungen des 9 1 die Vorschriften der 998 1 bis 7
auch für Beschäftigungsverhältnisse zu dertschen Unternehmern für Zwecke anderer
deutscher Behörden oder für unmittelbare Beschäftigungsverhältnisse zu anderen
deutschen Behorden zu gelten haben.
10
Soweit der Erwerb von Rechten davon abhängt, daß eine Versicherung
gegen Krankbeit von bestimmter Dauer vorangegangen ist, steht die Versicherung
nach diesen Vorschriften einer Versicherung auf Grund der Reichsversicherungs-
ordnung gleich.
11
Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zur Durchführung
dieser Verordnung zu erlassen. Soweit dies nicht geschieht oder diese Verordnung
nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften und Bestimmungen über die reichs-
gesetzliche Krankenversicherung sinngemäß anzuwenden.
* 12
Diese Verordnung tritt am 15. Jannar 1917 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
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