Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1385 — 
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Diese Verordnung gilt nicht: 
1. für unständig Beschäftigte (§ 441 der Reichsversicherungsordnung), 
2. für die bereits nach der Reichsversicherungsordnung im Inland ver- 
sicherten Personen; die Verpflichtung des Arbeitgebers, nach §9 221 der 
Reichsversicherungsordnung ihnen Krankenhilfe zu gewähren, geht auf 
die Heeres= oder Marineverwaltung über, wenn diese nach § 5 Abs. 1 
auch anderen Beschäftigten des Arbeitgebers Krankenhilfe zu gewähren hat. 
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Die obersten Verwaltungsbehörden für Heer und Marine können bestimmen, 
wieweit die vorstehenden Vorschriften unter den übrigen Voraussetzungen des 81 
auch für unmittelbare Beschäftigungsverhältnisse zur deutschen Heeres- oder 
Kaiserlichen Marineverwaltung sowie für Personen zu gelten haben, die in dem 
nicht von deutschen Truppen besetzten Ausland von deutschen Unternehmern oder 
Behörden für Zwecke des deutschen Hceres oder der Kaiserlichen Marine oder für 
gleiche Zwecke einer verbündeten Macht beschäftigt werden. 
*9 
Der Reichskanzler kann auf Antrag der deutschen obersten Verwaltungs- 
behörde eines von deutschen Truppen besetzten feindlichen Gebiets bestimmen, 
wieweit unter den übrigen Voraussetzungen des 9 1 die Vorschriften der 998 1 bis 7 
auch für Beschäftigungsverhältnisse zu dertschen Unternehmern für Zwecke anderer 
deutscher Behörden oder für unmittelbare Beschäftigungsverhältnisse zu anderen 
deutschen Behorden zu gelten haben. 
10 
Soweit der Erwerb von Rechten davon abhängt, daß eine Versicherung 
gegen Krankbeit von bestimmter Dauer vorangegangen ist, steht die Versicherung 
nach diesen Vorschriften einer Versicherung auf Grund der Reichsversicherungs- 
ordnung gleich. 
11 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, weitere Bestimmungen zur Durchführung 
dieser Verordnung zu erlassen. Soweit dies nicht geschieht oder diese Verordnung 
nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften und Bestimmungen über die reichs- 
gesetzliche Krankenversicherung sinngemäß anzuwenden. 
* 12 
Diese Verordnung tritt am 15. Jannar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
317•
	        
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