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Soweit der Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrags die ihm in
bezug auf die Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon
erfüllt hatte, ist die Aufhebungserklärung ohne Wirkung. Hat der Käufer den
Kaufpreis schon gezahlt, so kann er ihn, soweit der Vertrag aufgelöst ist,
zurückverlangen.
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Werkverträge sowie auf
Frachtverträge, welche die Beförderung von Gütern zur See zum Gegenstande
haben, und auf Mietverträge über Seeschiffe entsprechende Anwendung. Sie
gelten nicht für Börsentermingeschäfte.
82
Der Reichskanzler kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung oder
im einzelnen Falle einer anderen Stelle übertragen und nähere Anordnungen über
das Verfahren treffen.
II. Rechtsstreitigkeiten über Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen
83
Hat ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen Staates einen
Vertrag geschlossen, so ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Einwirkung
des Krieges auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch das Gericht,
in dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wenn
er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Gericht, in dessen Bezirk
er sich dauernd aufhält, zuständig.
84
Liegen bei Streitigkeiten der im 83 bezeichneten Art für die Zustellung
der Klageschrift an den feindlichen Staatsangehörigen die Voraussetzungen der
öffentlichen Zustellung vor und erbietet sich der Kläger, eine Mitteilung über den
Inhalt der Klage unter Angabe des Gerichts und des Verhandlungstermins in
einem neutralen Lande durch eingeschriebenen Brief unter der Adresse des Be—
klagten zur Post zu geben oder in anderer zweckentsprechender Weise an den Be—
klagten zu befördern, so kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung das
Gericht anordnen, daß die im 9 204 Abs. 2 der Jivilprozeßordnung vorgeschriebenc
Einrückung nur einmal und nur im Reichsanzeiger zu erfolgen hat. Das gleiche
gilt in anderen Fällen, in denen das dem feindlichen Staatsangehörigen zu-
zustellende Schriftstück eine Ladung enthält.
Der Kläger hat glaubhaft zu machen, daß er die Mitteilung in der im
Abs. 1 bezeichneten Weise innerhalb angemessener Zeit zur Post gegeben hat oder
daß die Mitteilung dem Beklagten zugegangen ist; andernfalls kann das Gericht
die Verhandlung vertagen und anordnen, daß der Beklagte von neuem zu laden ist.