Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1397 — 
Soweit der Verkäufer zur Zeit der Stellung des Antrags die ihm in 
bezug auf die Leistung der verkauften Sachen obliegenden Verpflichtungen schon 
erfüllt hatte, ist die Aufhebungserklärung ohne Wirkung. Hat der Käufer den 
Kaufpreis schon gezahlt, so kann er ihn, soweit der Vertrag aufgelöst ist, 
zurückverlangen. 
Die Vorschriften der Abs. 1 bis 3 finden auf Werkverträge sowie auf 
Frachtverträge, welche die Beförderung von Gütern zur See zum Gegenstande 
haben, und auf Mietverträge über Seeschiffe entsprechende Anwendung. Sie 
gelten nicht für Börsentermingeschäfte. 
82 
Der Reichskanzler kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung oder 
im einzelnen Falle einer anderen Stelle übertragen und nähere Anordnungen über 
das Verfahren treffen. 
II. Rechtsstreitigkeiten über Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen 
83 
Hat ein Deutscher mit einem Angehörigen eines feindlichen Staates einen 
Vertrag geschlossen, so ist zur Entscheidung von Streitigkeiten über die Einwirkung 
des Krieges auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auch das Gericht, 
in dessen Bezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder, wenn 
er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, das Gericht, in dessen Bezirk 
er sich dauernd aufhält, zuständig. 
84 
Liegen bei Streitigkeiten der im 83 bezeichneten Art für die Zustellung 
der Klageschrift an den feindlichen Staatsangehörigen die Voraussetzungen der 
öffentlichen Zustellung vor und erbietet sich der Kläger, eine Mitteilung über den 
Inhalt der Klage unter Angabe des Gerichts und des Verhandlungstermins in 
einem neutralen Lande durch eingeschriebenen Brief unter der Adresse des Be— 
klagten zur Post zu geben oder in anderer zweckentsprechender Weise an den Be— 
klagten zu befördern, so kann bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung das 
Gericht anordnen, daß die im 9 204 Abs. 2 der Jivilprozeßordnung vorgeschriebenc 
Einrückung nur einmal und nur im Reichsanzeiger zu erfolgen hat. Das gleiche 
gilt in anderen Fällen, in denen das dem feindlichen Staatsangehörigen zu- 
zustellende Schriftstück eine Ladung enthält. 
Der Kläger hat glaubhaft zu machen, daß er die Mitteilung in der im 
Abs. 1 bezeichneten Weise innerhalb angemessener Zeit zur Post gegeben hat oder 
daß die Mitteilung dem Beklagten zugegangen ist; andernfalls kann das Gericht 
die Verhandlung vertagen und anordnen, daß der Beklagte von neuem zu laden ist.
	        
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