Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1407 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
½ 2. 
  
  
Inhalt: Geses zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. S. 1107. — Bekanntmachung, betreffend die 
RNegelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 1408. 
  
(Nr. 5625) Gesetz zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. Vom 17. Dezember 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph 
Dem 96 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 561) werden folgende Absätze 2 und 3 beigefügt: 
Ferner sind noch nicht fällige Ansprüche aus während des Ver- 
anlagungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital-- und Renten- 
versicherungen mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder 
Kapitalbeiträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den 
Betrag von eintausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung den 
Betrag von dreitausend Mark übersteigt. 
Der vor dem 31. Dezember 1916 auf die Abgabe vorausbezahlte 
Betrag (§ 31) tritt dem auf 31. Dezember 1916 festgestellten Ver- 
mögen hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. Dezember 1916. 
Siegeh) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 321 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1916.
	        
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