— 1407 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
½ 2.
Inhalt: Geses zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. S. 1107. — Bekanntmachung, betreffend die
RNegelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. S. 1408.
(Nr. 5625) Gesetz zur Ergänzung des Kriegssteuergesetzes. Vom 17. Dezember 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph
Dem 96 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 561) werden folgende Absätze 2 und 3 beigefügt:
Ferner sind noch nicht fällige Ansprüche aus während des Ver-
anlagungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital-- und Renten-
versicherungen mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder
Kapitalbeiträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den
Betrag von eintausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung den
Betrag von dreitausend Mark übersteigt.
Der vor dem 31. Dezember 1916 auf die Abgabe vorausbezahlte
Betrag (§ 31) tritt dem auf 31. Dezember 1916 festgestellten Ver-
mögen hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 17. Dezember 1916.
Siegeh) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Reichs-Gesetzbl. 1916. 321
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1916.