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die näheren Bestimmungen zur Ausführung und Uberwachung der Einhaltung
der Vorschriften der 99 7 bis 9, 10 bis 13; soweit dies nicht geschieht, haben
die Kommunalverbände die Ausführung und Überwachung der Vorschriften der
V bis 9, 10 bis 13 selbständig zu regeln und die notwendigen Einrichtungen
zu treffen.
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Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle
oder den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, & 8 Abs. 1
bis 6, § 9, § 9a Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, & 11a,
& 12 Abs. 1 Satz 2 und § 13 oder den zu diesen Vorschriften er-
lassenen Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers, der Landes-
zentralbehörden oder der von ihnen bezeichneten Behörden, der Reichs-
bekleidungsstelle oder der Kommunalverbände zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des 9 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die
Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert;
3. wer eine nach 9 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder
wissentlich unwahre oder unvollständige Angaben macht;
4. wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet;
5. wer den auf Grund des § pa Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zu-
widerhandelt.
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des
Unternehmers ein.
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2
und 9 1lakönnen neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
§21
« . . 13. Juni 1916
D * ·
Die Verordnung tritt mit dem 27. Semher 19.0 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Reichs. Gesebl. 1916. 321