Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1427 — 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 2 Abs. 2 Satz 2 dieser 
Bekanntmachung werden nach § 20 Nummer 1 der Bekanntmachung über 
die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 
10. Juni 1916 /   
23. Dezember 1916 bestraft. Auch kann nach § 15 letzterer Bekanntmachung die 
zuständige Behörde die betreffenden Betriebe schließen. 
§ 4 
Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. 
Schuhwaren, die bisher bezugsscheinfrei waren, aber durch diese Bekannt- 
machung bezugsscheinpflichtig werden, dürfen noch bis zum 31. Januar 1917 
ohne Bezugsschein an die Verbraucher ausgehändigt werden, wenn sie auf Grund 
einer Bestellung des Verbrauchers bereits am 27. Dezember 1916 in Arbeit 
genommen waren. 
Berlin, den 23. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
(Nr. 5636) Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs- und Wäschestücken 
und getragenen Schuhwaren. Vom 23. Dezember 1916. 
Auf Grund der §§ 9a, 19 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs 
  10. Juni 1916   
             
mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 463) 
S. 1420 bringe ich folgendes zur öffentlichen Kenntnis: 
  
  
§ 1 
Die Durchführung des Erwerbes, der Bearbeitung und Veräußerung ge- 
tragener Kleidungs- und Wäschestücke und getragener Schuhwaren wird den 
Kommunalverbänden als den nach § 9a zugelassenen Stellen übertragen. Die 
Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband anzusehen ist. 
Die Kommunalverbände können sich zur Durchführung der ihnen im 
Abs. 1 übertragenen Aufgaben anderer Personen und Stellen bedienen, die unter 
Aufsicht und auf Rechnung und Gefahr des Kommunalverbandes handeln. 
Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, die Durchführung des Erwerbes, 
der Bearbeitung und Veräußerung getragener Kleidungs- und Wäschestücke und 
getragener Schuhwaren für einzelne Kommunalverbände auf deren Antrag ganz 
oder teilweise zu übernehmen. 
§ 2 
Die Reichsbekleidungsstelle ist berechtigt, Grundsätze über die Ablieferung 
getragener Kleidungs- und Wäschestücke und getragener Schuhwaren und über 
deren Erwerb durch die Kommunalverbände aufzustellen; insbesondere kann sie