Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. S. 5. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 5011) Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln. Vom 6. Januar 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 15. Mai 1916 nicht für 
Kartoffeln, die 
1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saatkartoffeln zur Aus- 
saat verkauft werden, oder 
2. von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis 
zum Handel mit Saatkartoffeln erhalten haben, als Saatkartoffeln 
gekauft werden, oder 
3. von zugelassenen Händlern (Nr. 2) als Saatkartoffeln an andere zu- 
gelassene Händler oder an Landwirte verkauft werden oder an solche 
Personen, welche durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den 
Nachweis erbringen, daß sie in der Lage sind, die anzukaufenden 
Kartoffeln unmittelbar zu Saatzwecken zu verwenden. 
Der in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch die landwirtschaftlichen 
Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereine. 
§ 2 
Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkartoffeln (§ 1 Nr. 2) wird von der 
höheren Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Händler seine gewerbliche 
Niederlassung hat. Sie gilt für das Reichsgebiet und ist jederzeit widerruflich. 
Sie darf nur einer dem Bedürfnis entsprechend beschränkten Anzahl von Personen 
Reichs. Gesetzbl 1916. 2 
Ausgegeben zu Berlin den 7. Januar 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.