Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Säcke aus Webstoff sind, wenn sie unbeschädigt und zur Versendung 
von Thomasmehl noch verwendbar sind, gegen eine Vergütung von 
65 Pf. für den Sack von 100 Kilogramm Fassungsvermögen und 
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frei Werk zurückzunehmen. 
Die Entscheidung über die Brauchbarkeit der Säcke steht den Werken zu. 
Zahlung und Berechnung: Barzahlung mit 1½ v. H. Abzug, der übliche 
Verbraucherrabatt von 16 Pf. für 100 Kilogramm ist bei der Berechnung abzuziehen. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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