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§ 2
Soweit im Besitze landwirtschaftlicher Unternehmer befindliche, der Enteignung
unterliegende Vorräte an Gerste und Hafer nicht bis zum 31. März 1916 frei-
willig dem Kommunalverbande zur Abnahme angeboten werden, wird im Falle
der Enteignung der Ubernahmepreis um 60 Mark für die Tonne gekürzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5024) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Verordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 393). Vom
17. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
In der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom
28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 3493) werden folgende Anderungen vor-
genommen:
1. § 6 Abs. 2c erhält folgende Fassung:
„Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der
zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern,
sofern sie sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe
von Saathafer befaßt haben. Die Reichsfuttermittelstelle bestimmt, in
welcher Weise der Nachweis zu erbringen ist. Die bestimmungsmäßige
Verwendung ist zu überwachen“.
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