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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 14
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften. S. 55.
(Nr. 5036) Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein-
getretener Mannschaften. Vom 21. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
Reichs-Gesetzbl. S. 327) zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung
vom 28. Februar 1888
von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften vom 4. August 1914
(Familienunterstützungsgesetz), folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetz und den Vorschriften
dieser Verordnung erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer den Familien der
im § 1 des Gesetzes aufgeführten Mannschaften die Familien:
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienst-
pflicht befinden,
b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwilligen, § 98,2 der Wehr-
ordnung),
I) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Ausland infolge feind-
licher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind.
§ 2
Auf die nach § 1 des Familienunterstützungsgesetzes und § 1 dieser Ver-
ordnung zu gewährenden Unterstützungen haben außer den im § 2 des Familien-
unterstützungsgesetzes bezeichneten Personen Anspruch:
a) elternlose Enkel,
b) Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder,
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Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1916.