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§ 10
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung und bestimmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (§ 1),
zu berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zu-
ständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung
anzusehen ist.
§ 11
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
Er kann Bestimmungen über die Herstellung von Wurstwaren treffen.
§ 12
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem
Ausland eingeführte Schweine sowie auf Schweinefleisch, Fett, Wurstwaren und
Speck, die aus dem Ausland eingeführt sind. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser
Waren zu höheren als den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstpreisen darf
nicht in Verkaufsstellen erfolgen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben
werden.
Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb und die Preis-
stellung dieser Waren; auf die von ihnen festgesetzten Preise findet § 8
Anwendung. Die Landeszentralbehörden können allgemeine Grundsätze über den
Erlaß der Bestimmungen aufstellen.
§ 13
Wer den Vorschriften in § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1
Satz 2 oder den nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 9, § 10
Satz 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwider-
handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
eintausendfünfhundert Mark bestraft.
§ 14
Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder
Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch
diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt
sind, schließen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub.
§ 15
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.