Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 10 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung und bestimmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (§ 1), 
zu berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zu- 
ständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung 
anzusehen ist. 
§ 11 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
Er kann Bestimmungen über die Herstellung von Wurstwaren treffen. 
§ 12 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem 
Ausland eingeführte Schweine sowie auf Schweinefleisch, Fett, Wurstwaren und 
Speck, die aus dem Ausland eingeführt sind. Die gewerbsmäßige Abgabe dieser 
Waren zu höheren als den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstpreisen darf 
nicht in Verkaufsstellen erfolgen, in denen inländische Waren dieser Art abgegeben 
werden. 
Die Gemeinden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb und die Preis- 
stellung dieser Waren; auf die von ihnen festgesetzten Preise findet § 8 
Anwendung. Die Landeszentralbehörden können allgemeine Grundsätze über den 
Erlaß der Bestimmungen aufstellen. 
§ 13 
Wer den Vorschriften in § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 
Satz 2 oder den nach § 5 Abs. 2 Satz 1, § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 9, § 10 
Satz 1, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 
eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
§ 14 
Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder 
Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch 
diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt 
sind, schließen. 
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen 
Aufschub. 
§ 15 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
	        
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