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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 42
Inhalt: Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen-
früchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 569). S. 147. —
Bekanntmachung über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten sowie Seifen.
S. 118. — Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs von aus dem Ausland ein-
geführtem Schmalz (Schweineschmalz). S. 140.
(Nr. 5084) Bekanntmachung zur Änderung der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von
Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 569). Vom 4. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Getreide,
Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln, vom 11. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 569) erhält folgenden Wortlaut:
Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte, Buchweizen, alle
Produkte und Abfälle der vorgenannten Erzeugnisse, welche durch Vermahlen,
Schälen oder Schroten gewonnen werden, allein oder in Mischungen — auch
mit anderen Erzeugnissen —, sowie Malz sind, soweit sie aus dem Ausland
eingeführt werden, an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.
Die in der Liste zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Futtermitteln,
Hilfsstoffen und Kunstdünger, vom 28. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 68)
aufgeführten Futtermittel und Hilfsstoffe fallen nicht unter die Bestimmungen
dieser Verordnung.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1916. 43
Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1916.