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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 45
Inhalt: Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse. S. 159.
(Nr. 5091) Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse. Vom 11. März 1916.
Auf Grund des § 6 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats über Käse vom
13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Käse, der nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland
eingeführt wird, darf nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
oder mit ihrer Genehmigung und der von ihr vorgeschriebenen Kennzeichnung als
„Auslandskäse““ in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem Zeitpunkt
Käse aus dem Ausland einführt, hat ihn an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu
verkaufen und zu liefern.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 2
Wer aus dem Ausland Käse einführt, ist verpflichtet, der Zentral-
Einkaufsgesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Be-
stimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige
zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Ware und deren
Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. Die
Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen.
Dabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft vorgeschriebener
Vordruck zu benutzen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 46
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1916.