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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 51
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. März 1916 über die
Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. S. 179.
(Nr. 5102) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. März 1916
über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. Vom 22. März 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und
Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bestimme ich:
§ 1
Rindvieh, Schafe und Schweine, ferner frisches und zubereitetes Fleisch
von diesen Tieren sowie Fleischwaren aller Art, insbesondere auch Speck, die
nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingefuͤhrt
werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach
diesem Zeitpunkt Gegenstände der bezeichneten Art aus dem Ausland einführt,
hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.
§ 2
Wer aus dem Ausland Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art einführt,
ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin unter Angabe von Menge,
Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland er-
folgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mit-
teilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang
der Gegenstände und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft
unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich
zu bestätigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde
Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland,
so tritt an seine Stelle der Empfänger.
Relchs-Gesetzbl. 1916 52
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1916.