Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 179 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 51 
Inhalt: Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. März 1916 über die 
Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. S. 179. 
  
  
(Nr. 5102) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. März 1916 
über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. Vom 22. März 1916. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Vieh und 
Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 175) bestimme ich: 
§ 1 
Rindvieh, Schafe und Schweine, ferner frisches und zubereitetes Fleisch 
von diesen Tieren sowie Fleischwaren aller Art, insbesondere auch Speck, die 
nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingefuͤhrt 
werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin 
oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach 
diesem Zeitpunkt Gegenstände der bezeichneten Art aus dem Ausland einführt, 
hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern. 
§ 2 
Wer aus dem Ausland Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art einführt, 
ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin unter Angabe von Menge, 
Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland er- 
folgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mit- 
teilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang 
der Gegenstände und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
unverzüglich anzuzeigen. 
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich 
zu bestätigen.  
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang 
der Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde 
Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, 
so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
Relchs-Gesetzbl. 1916 52 
Ausgegeben zu Berlin den 22. März 1916.
	        
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