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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 52
Inhalt: Bekanntmachung über die Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und der Verordnung
gegen übermäßige Preissteigerung. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend Sperre und An-
meldung des Vermögens von landesflüchtigen Personen. S. 185. — Bekanntmachung über die
Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 1916. S. 186. —
(Nr. 5103) Bekanntmachung über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und
der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
§ 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der
Fassung vom 17. Dezember 1914, ergänzt durch § 6 der Verordnung vom
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 603) erhält
folgende Fassung:
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch
den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen
Vertrag erbietet;
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3) betroffen
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von
Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (§ 4), nicht nachkommt;
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem
zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Reichs- Gesetzbl. 1916. 53
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1916.