Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 183 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
Nr. 52 
Inhalt: Bekanntmachung über die Änderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und der Verordnung 
gegen übermäßige Preissteigerung. S. 183. — Bekanntmachung, betreffend Sperre und An- 
meldung des Vermögens von landesflüchtigen Personen. S. 185. — Bekanntmachung über die 
Vornahme einer Viehzwischenzählung am 15. April 1916. S. 186. — 
  
  
  
(Nr. 5103) Bekanntmachung über die Anderung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, und 
der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung. Vom 23. März 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
§ 6 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der 
Fassung vom 17. Dezember 1914, ergänzt durch § 6 der Verordnung vom 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1915 S. 603) erhält 
folgende Fassung: 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die nach § 1 festgesetzten Höchstpreise überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch 
den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen 
Vertrag erbietet; 
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3) betroffen 
ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört; 
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von 
Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (§ 4), nicht nachkommt; 
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem 
zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht; 
6. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
Reichs- Gesetzbl. 1916. 53 
Ausgegeben zu Berlin den 24. März 1916.
	        
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