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Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Ver-
urteilten gehören oder nicht. Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürger-
lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
§ 6
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Vor-
schriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Höchstpreise bestehen.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am 1. April 1916 in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 5104) Bekanntmachung, betreffend Sperre und Anmeldung des Vermögens von landes-
flüchtigen Personen. Vom 23. März 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) finden auf das Vermögen von Personen, die
auf Grund des § 27 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom
22. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 583) der deutschen Staatsangehörigkeit ver-
lustig erklärt worden sind, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die
Landeszentralbehörden bestimmen, ob und nach welchen Vorschriften das Vermögen
anzumelden ist.
Die Landeszentralbehörden können in Einzelfällen die Vorschriften des Abs. 1
auch auf das Vermögen im Ausland sich aufhaltender Deutschen für anwendbar
erklären, welche einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rückkehr keine
Folge geleistet haben. Die Anordnung kann zurückgenommen werden.