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wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft;
auch kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil für
dem Staate verfallen erklärt werden.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 23. März 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück