Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 197 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
Nr. 56 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen 
 
Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915. S. 197. 
  
  
  
(Nr. 5109) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise 
und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 504). Vom 26. März 1916. 
I 
Die Liste der im § 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gegen- 
stände wird wie folgt ergänzt oder geändert: Preis für 1 Tonne 
(1000 Kilogramm) 
Mark 
7 a. Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten 300 
7b. Runkelrübensamen (Zuckerrüben- und Futterrübensamen) 250 
11 a. Kakaoschalen, Kakaoschalenpulver 48 
12. Haferkleie . ... 130 1) 
14. Haferfuttermehl 130 
19. Kartoffelpülpe, getrocknet . . . . . . .. 150 
19 a. Kartoffelpülpe, naß .. ... .. ........ ... . ... .. .. . .. 5 2) 
20. Getreidetreber, getrocknet (Schlempe) .... 200 
20 a. Kartoffelschlempe, getrocknet 125 
22. Biertreber, getrocknet .. .. . . . .. ... .. . .. ... ... . . ... 260 
25. Hefe, getrocknet (als Viehfutter) 500 
51. Tierkörpermehl, Kadavermehl, deutsches Fleischfuttermehl. 240 3) 
58. Blutmbelmlm . . . .. 400 
1) Haferkleie darf höchstens 25 vom Hundert Rohfaser enthalten. Bei einem Mehrgehalt an Rohfaser 
gilt die Ware als Haferspelzen. 
2) Der Preis gilt für nasse Kartoffelpülpe, welche mindestens 25 vom Hundert Trockensubstanz enthält. 
2) Der Preis gilt für Ware mit einem Mindestgehalte von 55 vom Hundert Protein und Fett und einem 
Höechstgehalt an Asche von 20 vom Hundert. Jeder Hundertteil Mindergehalt an Protein und Fett wird mit 
4,36  Mark, jeder Hundertteil Mehrgehalt an Asche mit 3,00 Mark für 1000 Kilogramm in Abgang gebracht. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 57 
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1916.
	        
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