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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 56
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise und sonstigen
Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915. S. 197.
(Nr. 5109) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über die Preise
und sonstigen Vergütungen für Kraftfuttermittel vom 19. August 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 504). Vom 26. März 1916.
I
Die Liste der im § 1 der genannten Verordnung aufgeführten Gegen-
stände wird wie folgt ergänzt oder geändert: Preis für 1 Tonne
(1000 Kilogramm)
Mark
7 a. Gemenge von Brotgetreide mit Hülsenfrüchten 300
7b. Runkelrübensamen (Zuckerrüben- und Futterrübensamen) 250
11 a. Kakaoschalen, Kakaoschalenpulver 48
12. Haferkleie . ... 130 1)
14. Haferfuttermehl 130
19. Kartoffelpülpe, getrocknet . . . . . . .. 150
19 a. Kartoffelpülpe, naß .. ... .. ........ ... . ... .. .. . .. 5 2)
20. Getreidetreber, getrocknet (Schlempe) .... 200
20 a. Kartoffelschlempe, getrocknet 125
22. Biertreber, getrocknet .. .. . . . .. ... .. . .. ... ... . . ... 260
25. Hefe, getrocknet (als Viehfutter) 500
51. Tierkörpermehl, Kadavermehl, deutsches Fleischfuttermehl. 240 3)
58. Blutmbelmlm . . . .. 400
1) Haferkleie darf höchstens 25 vom Hundert Rohfaser enthalten. Bei einem Mehrgehalt an Rohfaser
gilt die Ware als Haferspelzen.
2) Der Preis gilt für nasse Kartoffelpülpe, welche mindestens 25 vom Hundert Trockensubstanz enthält.
2) Der Preis gilt für Ware mit einem Mindestgehalte von 55 vom Hundert Protein und Fett und einem
Höechstgehalt an Asche von 20 vom Hundert. Jeder Hundertteil Mindergehalt an Protein und Fett wird mit
4,36 Mark, jeder Hundertteil Mehrgehalt an Asche mit 3,00 Mark für 1000 Kilogramm in Abgang gebracht.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 57
Ausgegeben zu Berlin den 28. März 1916.