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(Nr. 5113) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für
das Rechnungsjahr 1916. Vom 30. März 1916.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Einziger Paragraph
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete.
auf das Rechnungsjahr 1916 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate
April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich
bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maß-
nahmen erforderlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der
Schutzgebiete zu erfüllen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier den 30. März 1916.
(L. S.) Wilhelm
v. Bethmann Hollweg
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitkeln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.