Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5113) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für 
das Rechnungsjahr 1916. Vom 30. März 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Paragraph 
Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushaltsetats für die Schutzgebiete. 
auf das Rechnungsjahr 1916 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate 
April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich 
bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maß- 
nahmen erforderlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der 
Schutzgebiete zu erfüllen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier den 30. März 1916. 
(L. S.) Wilhelm 
v. Bethmann Hollweg 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitkeln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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