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§ 7
Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier
Wochen nach Abnahme erfolgen.
§ 8
Streitigkeiten über die aus dem § 3 sich ergebenden Verpflichtungen ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
§ 9
Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der
Bestimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben.
§ 10
Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 11
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und
als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 12
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft,
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der
gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
2. wer der Bestimmung im § 2 Abs. 1 zuwider Rohkaffee in anderer
Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt;
3. wer den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 13
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. April 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück