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Der Fahneneid in Preußen.
Von
Dr. jur. FRIEDRICH EVERLING.
In diesen eisernen Tagen, wo Tausende, die zu den Fahnen
eilten, dıes Gelöbnis leisten und Abertausende ihren Schwur mit
Blut besiegeln, mag es wohl anstehen, den Fahneneid nach seinem
juristischen Inhalt und seinem rechtlichen Wert zu würdigen.
Der Fahneneid in Preußen ist nicht ein einziger. Man kann
nicht,” wie von einem Preußischen Beamten-, Abgeordneten-,
Throneid, so auch von einem Preußischen Fahneneid reden. Viel-
mehr bringen die in der Armee bestehenden Standesunterschiede
zwischen Offizieren und Mannschaften einerseits und die im Reich
geltende militärische Freizügigkeit andererseits es mit sich, daß
verschiedene Formeln, die innerhalb der Preußischen Monarchie
geschworen werden, scharf zu unterscheiden sind‘.
A. 1. Der Fahneneid derjenigen „welche als Offiziere,
Sanitätsoffiziere, Portepeefähnriche oder Unterärzte in die Armee
treten“, Formel vom 5. Juni 1831 in der Fassung für Offiziere.
2. Der Fahneneid derjenigen, die zu den genannten Chargen
befördert werden, wobei zu unterscheiden ist, ob sie Preußischer
! Vgl. Kr.Min. v. 24. April 1874 bei v. HELLDORF, Dienstvorschriften
der Königlich Preußischen Armee II, 1. 4. Aufl Berlin 1893. 8. 5f. Dort
finden sich auch die anderen angeführten gesetzlichen Bestimmungen, bei
denen keine Quelle besonders genannt wird.