Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 7  
Jeder Brenner ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale über Art und Umfang 
seiner Erzeugung und über seine Bestände Auskunft zu erteilen. Das Nähere 
bestimmt der Reichskanzler. § 8    
Jeder Brenner ist berechtigt, dem Verwertungsverbande deutscher Spiritus- 
fabrikanten mit den gleichen Rechten und Pflichten beizutreten, wie die ihm bereits 
angehörenden Mitglieder. Wer von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, kann 
seine Mitgliedschaft zum Schlusse jedes Geschäftsjahrs mit dreimonatiger Frist 
kündigen. § 9 
Der Brenner, der von dem Rechte des Beitritts zum Verwertungsverbande 
deutscher Spiritusfabrikanten keinen Gebrauch gemacht hat, unterliegt hinsichtlich 
der Verwertung des gelieferten Branntweins durch die Spiritus-Zentrale den 
gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Verwertungsverbandes mit der 
Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Spiritus-Zentrale 
vorbehaltlich der Vorschriften des § 6 die ordentlichen, für Berlin-Mitte zuständigen 
Gerichte entscheiden. 
III. Branntweinbestände 
a. Unversteuerter Branntwein 
§ 10 
Wer mit Beginn des 17. April 1916 unversteuerten oder unverzollten Brannt- 
wein in Gewahrsam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die 
Lieferung hat entsprechend den Weisungen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen. 
Bis zur Übernahme durch die Spiritus-Zentrale sind die Vorräte aufzubewahren, 
pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. 
Diese Vorschriften gelten nicht 
1. für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder 
Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der 
Marineverwaltung stehen; 
2. für Mengen, die sich in Gewahrsam von Pulver-, Sprengstoff- oder 
Ätherfabriken befinden; 
3. für vollständig vergällten Branntwein. 
 § 11 
Wer mit Beginn des 1.Mai1916 unversteuerten oder unvergällten Brannt- 
wein in Gewahrsam hat, hat nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die 
Vorräte getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer 
der Spiritus-Zentrale bis zum 6. Mai 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über 
Mengen, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfang 
von dem Empfänger zu erstatten. 
Der Reichskanzler kann eine Wiederholung der Anzeige anordnen. 
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für den im § 10 Abs. 2 
bezeichneten Branntwein. · 
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