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§ 7
Jeder Brenner ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale über Art und Umfang
seiner Erzeugung und über seine Bestände Auskunft zu erteilen. Das Nähere
bestimmt der Reichskanzler. § 8
Jeder Brenner ist berechtigt, dem Verwertungsverbande deutscher Spiritus-
fabrikanten mit den gleichen Rechten und Pflichten beizutreten, wie die ihm bereits
angehörenden Mitglieder. Wer von diesem Rechte Gebrauch gemacht hat, kann
seine Mitgliedschaft zum Schlusse jedes Geschäftsjahrs mit dreimonatiger Frist
kündigen. § 9
Der Brenner, der von dem Rechte des Beitritts zum Verwertungsverbande
deutscher Spiritusfabrikanten keinen Gebrauch gemacht hat, unterliegt hinsichtlich
der Verwertung des gelieferten Branntweins durch die Spiritus-Zentrale den
gleichen Bedingungen wie die Angehörigen des Verwertungsverbandes mit der
Maßgabe, daß über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Spiritus-Zentrale
vorbehaltlich der Vorschriften des § 6 die ordentlichen, für Berlin-Mitte zuständigen
Gerichte entscheiden.
III. Branntweinbestände
a. Unversteuerter Branntwein
§ 10
Wer mit Beginn des 17. April 1916 unversteuerten oder unverzollten Brannt-
wein in Gewahrsam hat, hat ihn an die Spiritus-Zentrale zu liefern. Die
Lieferung hat entsprechend den Weisungen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen.
Bis zur Übernahme durch die Spiritus-Zentrale sind die Vorräte aufzubewahren,
pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern.
Diese Vorschriften gelten nicht
1. für Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder
Elsaß-Lothringens, insbesondere der Heeresverwaltungen oder der
Marineverwaltung stehen;
2. für Mengen, die sich in Gewahrsam von Pulver-, Sprengstoff- oder
Ätherfabriken befinden;
3. für vollständig vergällten Branntwein.
§ 11
Wer mit Beginn des 1.Mai1916 unversteuerten oder unvergällten Brannt-
wein in Gewahrsam hat, hat nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers die
Vorräte getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer
der Spiritus-Zentrale bis zum 6. Mai 1916 anzuzeigen. Die Anzeige über
Mengen, die zu dieser Zeit unterwegs sind, ist unverzüglich nach deren Empfang
von dem Empfänger zu erstatten.
Der Reichskanzler kann eine Wiederholung der Anzeige anordnen.
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten nicht für den im § 10 Abs. 2
bezeichneten Branntwein. ·
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