Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im 
Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch 
gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage hinter „Betrag 
des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen von 6 vom 
Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom ... ... ab.“ 
Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht 
anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. 
Hat der Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der 
Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen aus- 
gehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen des nicht 
gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser 
ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag 
der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, 
so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung vorgezeigt. 
Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren 
Protestfrist am 31. Juli 1916 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Die Änderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 16. April 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
  
(Nr. 5151) Bekanntmachung über Ausnahmen von der Verordnung, betreffend den Nachnahme- 
und Frachtverkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 Reichs-Gesetzbl. 
S. 171). Vom 17. April 1916. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend den Nachnahme- und Fracht- 
verkehr mit dem Ausland, vom 16. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 171) wird 
folgendes bestimmt: 
Der § 1 der Verordnung findet keine Anwendung auf den See- und Binnen- 
schiffahrtsverkehr. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 17. April 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Dr. Richter 
 
	        
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