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(Nr. 5156) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats vom 18. April 1916
über die Einfuhr von Eiern. Vom 18. April 1916.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von Eiern
vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 299) bestimme ich:
§ 1
Eier, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland
eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
in Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer
nach diesem Zeitpunkt Eier aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-
Einkaufsgesellschaft zu verkaufen und zu liefern.
§ 2
Wer aus dem Ausland Eier einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufs-
gesellschaft in Berlin unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis, Art der
Verpackung und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten
Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen
an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Eier
und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich
zu bestätigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang
der Eier im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt
an seine Stelle der Empfänger.
§ 3
Wer aus dem Ausland Eier einführt, hat sie bis zur Abnahme durch die
Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf-
zubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den
Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat die Eier auf
Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden
Orte zur Besichtigung zu stellen.
§ 4
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der
Anzeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach
der Besichtigung zu erklären, ob sie die Eier übernehmen will. Das Eigentum
geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung
dem Veräußerer zugeht.