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Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Zahntechnikern, Hebammen und Kranken-
pflegern ist die Überlassung des Ausweises an andere Personen zum Bezuge von
Seife verboten.
§ 4
An Wiederverkäufer dürfen Seife, Seifenpulver und andere fetthaltige
Waschmittel nur insoweit abgegeben werden, als bereits vorher eine dauernde
Geschäftsverbindung zwischen den Vertragsteilen bestanden hat. Die in einem
Kalendervierteljahr abgegebene Menge darf dreißig vom Hundert der im gleichen
Kalendervierteljahre des Jahres 1915 an denselben Wiederverkäufer abgegebenen
Menge nicht übersteigen.
Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur mit Zustimmung des
Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G.m. b. H. in
Berlin zulässig.
§ 5
Die Versorgung der Barbiere mit der zur Aufrechterhaltung ihres Ge-
werbes erforderlichen Rasierseife erfolgt nach näherer Weisung des Kriegsaus-
schusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin durch
Vermittlung des Bundes deutscher Barbier-, Friseur- und Perückenmacher-
Innungen.
§ 6
An technische Betriebe, insbesondere Waschanstalten, dürfen Seife, Seifen-
pulver und fetthaltige Waschmittel nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses
für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin abgegeben werden.
Für Wäschereien, die weniger als zehn Arbeiter beschäftigen, kann die zu-
ständige Behörde auf Antrag einen Ausweis ausstellen, gegen dessen Vorlegung
die zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderliche Menge an Waschmitteln ab-
gegeben werden darf. Der Ausweis muß die zulässige Höchstmenge angeben.
Der Veräußerer hat die Abgabe auf dem Ausweis in der im § 1 vorgeschriebenen
Weise zu vermerken.
Den Inhabern der Wäschereien ist die Überlassung des Ausweises an
andere Personen zum Bezuge von Waschmitteln verboten.
§ 7
Welche Behörden als zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 3 und 6
anzusehen sind, bestimmt die Landeszentralbehörde; sie erläßt auch erforderlichenfalls
nähere Bestimmungen über die nach § 2 erforderliche Regelung der Seifenzuteilung
sowie die nach §§ 3 und 6 auszustellenden Ausweise.
§ 8
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung gegenüber
den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und denjenigen Personen, die