Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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von diesen Verwaltungen mit Waschmitteln versorgt werden. Die Verwaltungen 
treffen besondere Anordnungen über die Versorgung. 
§ 9 
Wer den Bestimmungen der §§ 1, 3, 4, 5, 6 zuwiderhandelt, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark bestraft. 
§ 10 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 18. April 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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